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Gerhard Kottschlag
Am Marienhain 14
57234 Wilnsdorf


- Einschreiben -

Bundesverfassungsgericht
Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Jentsch
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe


2 BvC 7/04

10.01.2005


Sehr geehrter Herr Doktor Jentsch,

zu Ihren Ausführungen vom 9. Dezember nehme ich wie folgt Stellung:

1.
    Die unseren Schriftsatz vom 2. Januar 2004 abschließende Anmerkung bezüglich des Abgeordneten Jerzy Montag ist nicht als Befangenheitsantrag im juristischen Sinne zu verstehen. Vielmehr sollte sie die Umstände beschreiben, unter denen die erste Prüfung unseres Wahleinspruches stattgefunden und uns bewogen hat, eine Wahlprüfungsbeschwerde einzureichen.
    Jener Abgeordnete Jerzy Montag hat an einer Entscheidung über unseren Wahleinspruch nicht bloß 'mitgewirkt', sondern er war als Berichterstatter des Wahlprüfungsausschusses dort sogar zum alleinigen 'Herrn des Verfahrens' gemacht worden. Selbst wenn der Gesetzgeber für diesen Fall keinen einem Befangenheitsantrag entsprechenden Ablehnungsmechanismus vorsieht, so tut er dies doch in dem Bewusstsein, dass in Fällen von einiger Erheblichkeit noch eine weitere Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorgesehen ist.
    Im übrigen hätte der Abgeordnete Jerzy Montag aus Gründen der moralischen Integrität auch selbst Konsequenzen ziehen müssen und so bereits eine Ursache unserer Wahlprüfungsbeschwerde eliminieren können.

Da im Wahlprüfungsausschuss

  • weder unser Wahleinspruch unvoreingenommen geprüft,
  • noch die Rechtsgrundlage hinreichend untersucht wurde - Bezugnahme des Wahlprüfungsausschusses auf die Entscheidungsgründe zum Wahleinspruch 14/1560, dort "sieht sich der Wahlprüfungsausschuß [...] nicht dazu berufen, die Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften festzustellen", - und
  • unser Anliegen zudem völlig verdreht dargestellt worden ist - wir würden es "im wesentlichen damit [begründen], dass die 5%-Sperrklausel verfassungswidrig sei" -,
ist nunmehr das Bundesverfassungsgericht die erste Instanz, die eine unbefangene, umfassende und sorgfältige Prüfung vornimmt.

    Selbstverständlich bin auch ich nicht darüber erfreut, dass ein Gremium seine Aufgaben nicht gewissenhaft erledigt, nur weil eine spätere Berufungsinstanz dies ja noch werde nachholen können ...


2a.
    Die Einrichtung eines Fünfprozentquorums ist vom Bundesverfassungsgericht geprüft und für verfassungskonform erklärt worden.
    Wie in unseren Schriftsätzen bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen:
Diese Einschätzung des Gerichtes wird von uns nicht in Zweifel gezogen.


2b/2c.
    Die Einführung einer Sperrklausel ist zur Erreichung legitimierter Ziele geeignet und daher zulässig.
    Der Gesetzgeber geht dabei jedoch stillschweigend davon aus, dass die von ihm für notwendig erachteten Einschränkungen von Parteienrechten untrennbar mit einer Beschneidung der Erfolgswertgleichheit der einzelnen Wahlstimmen verknüpft seien und daher jene Legitimation auch beide Auswirkungen seiner Maßnahme gleichermaßen erfasse.
    Genau ein solcher Zusammenhang besteht nicht!
    Da die genannte, stillschweigende Prämisse des Gesetzgebers meines Wissens im Rahmen von Verfassungs- oder Wahlprüfungsbeschwerden bisher nicht beanstandet wurde, hatte das Bundesverfassungsgericht insoweit auch noch keinerlei Anlass, ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.
    Wie von uns aber nachgewiesen wurde, ist es durchaus möglich, ein Fünfprozentquorum zu etablieren, ohne die vom Grundgesetz für ein Verhältniswahlrecht geforderte Erfolgswertgleichheit einzuschränken.

    Da es also keine zwingende Verknüpfung einer Sperrklausel zur Vermeidung von Parteienzersplitterung und der Beschneidung von Rechten des einzelnen Wählers gibt, muss der Gesetzgeber eine eigenständige Rechtfertigung für diese Nebenwirkung seiner Maßnahme benennen, sei es z.B. die Absicht einer Maßregelung gewisser Wählergruppen durch Entzug ihres Stimmerfolgswertes, sei es eine Prävention gegen abweichlerisches Wahlverhalten durch Beschneidung der Wahlfreiheit, oder sei es sonst irgendein Grund.
    Und dieser Grund muss eigenständig einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten.

    Das Fünfprozentquorum ist geeignet, das berechtigte Ziel einer funktionsfähigen Volksvertretung zu erreichen. Eine Differenzierung des Erfolgswertes hingegen ist nicht zwingend und auch nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen diesbezüglich engen Spielraum weit über das Maß des Erforderlichen hinaus.


    Das von Ihnen zitierte "Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag" (Schreiber) führt mehrere Argumente an, warum Alternativstimmenmodelle nicht sinnvoll seien.
    Keines dieser Argumente kann jedoch in irgendeiner Weise überzeugen:

    α) Die dort genannte "Vorwirkung auf das Wählerverhalten" ist keine Errungenschaft, sondern im Gegenteil eine der fragwürdigsten Konsequenzen des derzeitigen Wahlsystems, indem sie die soeben noch zulässige Höhe der Sperrklausel von 5 Prozent 'durch die Hintertür' doch noch weiter anhebt, ohne dass die genaue Stärke dieses Effektes für den Wähler erkennbar würde; sie schwankt vielmehr stark von Fall zu Fall.
    Nun soll die Wahl zum Deutschen Bundestag aber nicht nur kein 'Blinde-Kuh'-Spiel sein, indem "vor dem Wahlakt nicht erkennbar wäre, welche Personen sich [...] bewerben", sondern sicher auch kein Würfel-Spiel: Den anderen Wählern steht zwar zu, über die Zusammensetzung des Parlamentes zu entscheiden; es steht ihnen aber nicht zu, mit ihrem Wahlvotum dann auch über den Erfolgswert meiner Stimme zu entscheiden!

    β) Die Behauptung, es gäbe keine verbreitete Unzufriedenheit der Wählerschaft und kein gravierendes Absinken der Wahlbeteiligung, verkennt völlig die politische Entwicklung der vergangenen Jahre.

    γ) In vielen Demokratien, so auch in der Bundesrepublik Deutschland, werden - verfassungsrechtlich akzeptiert - manche Abstimmungen in mehreren Wahlgängen, z.B. mit Stichwahlen im Abstand von zwei Wochen, durchgeführt.
    Und es wäre durchaus denkbar, auch die Bundestagswahl entsprechend auszugestalten:
In einem ersten Wahlgang könnte darüber zu entscheiden sein, welche Parteien mindestens 5 Prozent der Stimmen erreichen und deshalb zu einem zweiten Wahlgang zugelassen werden; und erst in diesem würde dann die genaue Sitzverteilung im Parlament bestimmt werden.
    Selbst wenn sich gegen ein solches Abstimmungsverfahren in mehreren Wahlgängen ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Demokratieprinzip vorbringen ließen, so erreichten diese offensichtlich doch auf gar keinen Fall eine solch gravierende Schwere, dass solches Verfahren deshalb wegen regelrechten 'Verstoßes' gegen diese Prinzipien als verfassungswidrig einzustufen wäre.
    Ein Alternativstimmenmodell ist letztlich nur eine Zusammenfassung solcher zwei Abstimmungsschritte in einem Urnengang, um Kosten und Aufwand möglichst gering zu halten. Also 'verstieße' auch ein solches - wesentlich 'sanfteres' - Alternativstimmenverfahren nicht in verfassungswidriger Weise gegen die genannten Grundsätze.

    δ) Zum Vorwurf der 'Eventualstimme' ist auf die grundlegende Unterscheidung einzugehen, ob 'Eventualitäten' in der allgemeinen politischen Einschätzung oder aber im Wahlverfahren selbst begründet liegen:
    Selbstverständlich "spricht alles dafür, [...] von den Wahlberechtigten eindeutige politische Entscheidungen - ohne Vorbehalt und Rückfallpositionen - zu fordern", soweit etwaige 'Vorbehalte' sich auf beispielsweise die politischen Auffassungen der Kandidaten oder auch die der Wahl folgende Regierungsbildung beziehen könnten. Nur dies ist ein 'Vorbehalt' im Sinne der unter diesen Begriff gefassten verfassungsrechtlichen Diskussion.
    Im Gegensatz dazu steht eine Alternativstimme in einem völlig anderen Zusammenhang:
    Ein Abstimmungsverfahren mit Stichwahl wäre völlig sinnlos, wenn sich die Wähler von ausscheidenden Parteien oder Kandidaten nicht neu orientieren können sollten.
    Insoweit ist es verfassungsrechtlich also ohnehin schon akzeptiert, dass nur im Wahlvorgang selbst begründete 'Eventualitäten' sehr wohl zu einer modifizierten Stimmabgabe führen dürfen. Dies gilt sogar weit über das Maß dessen hinaus, was in einem Alternativstimmenmodell vorgegeben ist: Bei einer gesonderten Stichwahl darf selbst der Anhänger von Parteien oder Kandidaten, die den ersten Wahlgang 'überstanden' haben, sich im zweiten Wahlgang völlig frei und neu entscheiden.
    Überspitzt formuliert:
    Zweifellos unzulässig ist: "Der Kandidat erhält die Stimme nur, wenn er tatsächlich die Steuern senkt."
    Aber vom Gesetzgeber geradezu gewollt ist: "Der Kandidat erhält die Stimme, wenn der Präferenzkandidat im ersten Wahlgang ausgeschieden ist."
    Und auch hier gilt - wie schon im Punkt γ) -: Ein wesentlich 'sanfteres' Alternativstimmenmodell kann nicht gravierender gegen ein Eventualstimmenverbot verstoßen als ein verfassungsrechtlich bereits akzeptiertes Wahlverfahren in mehreren Wahlgängen.

    ε) Die Handbuch-Aussagen zur "Wahltechnik" eines Alternativstimmenmodells sind schlichtweg unzutreffend.
    Denn es ist keineswegs erforderlich, in aller theoretischen Vollständigkeit "jeweils die Kombination beider Stimmen festzuhalten, was [...] die Wahlvorstände vor fast unlösbare Aufgaben stellen würde".
    Am Wahlabend würde es zunächst völlig ausreichen, eine Sortierung der Zweitstimmen wie bisher nur nach der 'Hauptstimme' durchzuführen. Sobald das Auszählungsergebnis bezüglich der die Sperrklausel überwindenden Parteien vorliegt, würde dann nur der sehr geringe Teil jener Stimmzettel erneut ausgewertet werden müssen, der bei der ersten Auszählung gescheiterten Parteien zugeordnet worden war. Auch bei dieser Auswertung würde jeder Stimmzettel wieder nur einer einzelnen erfolgreichen (Alternativ-)Partei zugeordnet werden, ohne irgendeine Parteien-Kombination erfassen zu müssen; die weit überwiegende Zahl der Voten, nämlich die für eine der erfolgreichen Parteien abgegebenen, müsste in keinem Fall noch ein zweites Mal erfasst werden. Und sollte sich diese Übertragung der Alternativstimmen aus organisatorischen Gründen tatsächlich nicht mehr am Wahlabend selbst realisieren lassen, so wäre es doch zweifellos möglich, diese Aufgabe beispielsweise den Briefwahlvorständen für einen der Folgetage zu übertragen.

    Dabei hat die Art und Weise, wie heutzutage Wahlabende in den Medien zelebriert werden, einschließlich der inzwischen als 'Normalfall' empfundenen frühzeitigen Bekanntgabe eines "vorläufigen amtlichen Endergebnisses" noch am Wahlabend selbst, keinerlei verfassungsrechtliche Bedeutung. Denn letztlich muss der Wahlprozess nur geeignet sein, innerhalb einer überschaubaren Frist vor dem Zusammentreten des neu gewählten Bundestages zu einem amtlichen Endergebnis der Wahl zu führen.
    Weder ein eventueller zweiter Wahlgang, noch ein Alternativstimmenmodell kann diese Eignung ernsthaft gefährden, denn das endgültige Wahlergebnis liegt auch nach derzeitigem Wahl-Procedere erst nach einigen Tagen vor.


2d.
    "Wahltaktische Überlegungen" sind in aller Regel "Ausdruck einer rationalen Wahlentscheidung". Allerdings ist mit dieser Feststellung noch keinerlei Aussage darüber gemacht, ob die zu solchen Überlegungen Anlass gebenden Vorschriften im Einklang mit den Prinzipien demokratischer Wahlen stehen oder nicht.
    So stellt die Entscheidung BVerfGE 47, 253 in der angegriffenen Bezirksverfassung eine einschneidende Verengung der Wahlfreiheit fest.
    In diesem Fall bestand ein Zwang zur einheitlichen Stimmabgabe bei der Wahl von Stadtrat und Bezirksvertretung. Aber natürlich konnte der Wähler auch hier durchaus wahltaktische Überlegungen anstellen, beispielsweise im Hinblick darauf, welchem der beiden Gremien oder welcher dort aktuell anstehenden Entscheidung er subjektiv eine höhere Bedeutung beimessen und daran seine Wahlentscheidung ausrichten wollte. Auch Vermutungen zum Wahlausgang - das eine Ergebnis mag der Wähler für vorhersehbar gehalten, das andere hingegen eher knapp erwartet haben - könnten zum Anlass genommen worden sein, sich bei der Wahlentscheidung auf eines der beiden Gremien besonders zu konzentrieren.
    Und obwohl solche wahltaktischen Überlegungen selbstverständlich ebenfalls "Ausdruck einer rationalen Wahlentscheidung" gewesen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall die Verengung der Freiheit der Wahl dennoch als "einschneidend" bewertet.
    Also ist hier für die genaue Klärung der Zusammenhänge eine differenziertere Betrachtung erforderlich:

    α) Es gibt sicher eine große Zahl unbedenklicher, weil nicht die Wahlfreiheit verengender Aspekte in einer Wahlentscheidung, die als 'wahltaktisch' einzustufen sind. Beispielsweise kann ein Wähler bei mehreren ihm inhaltlich gleichwertig erscheinenden Alternativen sein Votum von der Überlegung abhängig machen, dass keiner von mehreren potentiellen Koalitionspartnern ein Übergewicht erhalten oder auch keine noch so gute Partei länger als drei Legislaturperioden in Folge in der Regierungsverantwortung stehen sollte.

    β) Eine zweite Gruppe umfasst wahltaktische Überlegungen, die nicht auf die zur Abstimmung stehenden politischen Inhalte, Parteien und Personen gerichtet, sondern durch die Ausgestaltung des Wahlverfahrens begründet sind. Sie führen den Wähler weg von der eigentlich zu entscheidenden Frage, wer seine Interessen in der nächsten Legislaturperiode am besten vertreten kann, und stellen somit eine Verengung seiner Wahlfreiheit dar.
    So kann sogar im Rahmen eines Alternativstimmenmodells das Fünfprozentquorum ebenfalls eine gewisse Verengung der Wahlfreiheit bewirken: Beispielsweise könnte der Wähler von seiner durch politische Inhalte motivierten Entscheidung für eine größere Partei abweichen und stattdessen den kleineren potentiellen Koalitionspartner wählen, um so dazu beizutragen, dass auch diese kleinere Partei über 5 Prozent der Stimmen erhält. Hintergrund dieser wahltaktischen Entscheidung mag die Überlegung sein, dass im Falle des Scheiterns dieses potentiellen Koalitionspartners nicht alle seine Wähler ihre Stimmen an den größeren Partner weiterreichen würden, wodurch es dann eventuell nicht mehr zur regierungsbildenden Mehrheit reichen könnte. Der Wähler mag also mit solcher Entscheidung der Abwanderung einiger Alternativvoten hin zu anderen Gruppen vorbeugen wollen.

    γ) Einschneidend wird die Verengung der Wahlfreiheit durch die Bestimmungen des geltenden Wahlrechts deshalb, weil der Wähler bereit sein muss, auf sein im Rahmen einer Verhältniswahl wichtigstes demokratisches Recht gänzlich zu verzichten, nämlich durch die Wahl eines Repräsentanten im Deutschen Bundestag überhaupt vertreten zu sein. Diese harte Sanktion kommt einem Ausschluss gleich, an deren Zustandekommen der Wähler keinerlei Schuld hat, da sie ihn lediglich als Folge der Ausübung seiner Rechte trifft.
    Ein Wahlberechtigter, der bewusst nicht an der Wahl teilnimmt, verzichtet aus 'freiem' Willen auf sein Mitwirkungsrecht. Wer aber ebenso bewusst an der Wahl teilnimmt, tut dies in aller Regel mit dem Ziel, jenen ganz persönlich eigenen Anteil an parlamentarischer Repräsentanz, wie er gerade dem Verhältniswahlrecht wesensmäßig ist, auch wirklich zu realisieren. Ihm steht dabei zu, sich für eine der bei dieser Abstimmung zur Wahl stehenden Alternativen frei zu entscheiden. Wenn er bei einigen Alternativen aber davon ausgehen muss, dass deren Wahl die oben genannte übermächtige Sanktion nach sich ziehen wird, bei anderen offensichtlich nicht, so ist es schlechterdings unmöglich, noch von einer 'freien' Wahl zu sprechen.
    Ein Alternativstimmenmodell reduziert - wie auch andere geeignete Wahlverfahren - die Verengung der Wahlfreiheit auf ein unter β) beschriebenes, nicht einschneidendes und damit verfassungskonformes Maß, da der Wähler nicht befürchten muss, bei der Zusammensetzung des Parlamentes unrepräsentiert zu bleiben.

    Zusammenfassend sei noch einmal betont, dass die derzeitig 'einschneidende' Ausgestaltung der Verengung von Wahlfreiheit vermeidbar und überflüssig ist, da keinerlei Notwendigkeit dazu besteht und solche Ausgestaltung auch keinerlei relevanten Beitrag liefert, um das Ziel einer funktionsfähigen Volksvertretung tatsächlich zu erreichen.


    In den zurückliegenden Feiertagen war es mir leider nicht möglich, mich mit allen von Ihnen angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes im einzelnen auseinanderzusetzen. Daher freue ich mich schon auf eine Fortsetzung der Diskussion in der mündlichen Verhandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Gerhard Kottschlag



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