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Bundesverfassungsgericht

- Präsidialrat -



Bundesverfassungsgericht * Postfach 1771 * 76006 Karlsruhe

Herrn
Björn Benken
An der Wabe 5
38104 Braunschweig


Aktenzeichen Bearbeiter Tel. (0721) Datum
AR 6072/00 Herr Haag 9101-409 12.10.2000
(bei Antwort bitte angeben)



Ihre Eingabe vom 26. September 2000

1 Merkblatt


Sehr geehrter Herr Benken,

über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde unterrichtet Sie das beigefügte Merkblatt.

Wie daraus zu ersehen ist, kann eine Verfassungsbeschwerde nur innerhalb bestimmter Fristen erhoben werden, deren Dauer vom Gegenstand der Verfassungsbeschwerde abhängig ist.

Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Norm (Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung Einzelvorschrift eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung bzw. Satzung) kann nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Norm, eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen nur innerhalb eines Monats seit deren Verkündigung oder Zugang erhoben werden.

Soweit Sie sich mit Ihrer o.g. Eingabe unmittelbar gegen § 6 Abs. 6 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes wenden, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt und eine Verfassungsbeschwerde insoweit schon aus diesem Grund unzulässig.

Soweit Sie das Unterlassen des Deutschen Bundestages als Gesetzgeber, die Beeinträchtigung der Wahlgleichheit, welche aus der Existenz einer Sperrklausel im Bundeswahlrecht resultiert, mittels Einführung einer Alternativstimmgebung oder einer vergleichbaren Maßnahme abzumildern, rügen, darf auf Folgendes hingewiesen werden:

Die Frage, ob ein Gesetz zu erlassen sei, hängt von wirtschaftlichen, politischen und weltanschaulichen Erwägungen ab, die sich richterlicher Nachprüfung im allgemeinen entziehen. Soweit das Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle von Gesetzen berufen ist, kann daher grundsätzlich seine Aufgabe nur sein zu prüfen, ob erlassene Gesetze mit der übergeordneten Norm des Grundgesetzes in Einklang stehen (BVerfG 1, 97<101>). Das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits in Bezug auf die Sperrklausel des § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG getan (vgl. BVerfGE 95, 335 ff.). Ein im Sinne des § 90 BVerfGG relevantes Unterlassen des Gesetzgebers liegt deshalb nur vor, wenn das Grundgesetz den Gesetzgeber zum Erlaß einer bestimmten Regelung verpflichtet hat, aus der der einzelne einen Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers herleiten kann. Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der von Ihnen geforderten Änderung des § 6 Abs. 6 BWahlG vorliegen könnten, dürften Sie in Ihrer Eingabe vom 26. September 2000 nicht dargetan haben.

Außerhalb eines zulässigen Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht keine Möglichkeit, auf Eingaben Einzelner hin oder von Amts wegen tätig zu werden. Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht keine allgemeine Überprüfung von gesetzlichen Bestimmungen ohne zulässigen Antrag vornehmen. Die Änderung von Gesetzen könnte nur durch den zuständigen Gesetzgeber erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht kann hierauf grundsätzlich keinen Einfluß nehmen. Es ist am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt (vgl. Art. 70 ff. GG).

Vom Bundesverfassungsgericht kann daher auf Ihre Eingabe vom 26. September nichts Weiteres in Ihrem Sinne veranlasst werden (vgl. §§ 60,61 GOBVerfG).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Dr. Hiegert
Regierungsdirektor

Beglaubigt
(Unterschrift)           (Stempel)
Regierungsangestellte


Anmerkung Benken: Auf dieses Schreiben hin wurde von mir eine richterliche Entscheidung beantragt, so daß die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister übertragen und weiterbehandelt werden mußte (§ 61 Abs. 2 GOBVerfG). Im März 2001 erhielt ich dann folgende Nachricht vom Bundesverfassungsgericht...


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