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Bundesverfassungsgericht

Zweiter Senat
- Der Berichterstatter -



Bundesverfassungsgericht · Postfach 1771 · 76006 Karlsruhe

Herrn
Dr. Björn Benken
An der Wabe 5
38104 Braunschweig




Aktenzeichen

2 BvC 48/14
(bei Antwort bitte angeben)
Tel: (0721)

9101-201, -364
Datum

18.04.2016



Ihre Wahlprüfungsbeschwerde vom 29. August 2014
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 3. Juli 2014 - WP 182/13 -



Sehr geehrter Herr Dr. Benken,

als Berichterstatter im vorgenannten Verfahren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihre Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Sie dürften nicht hinreichend dargelegt haben, dass der Beschluss des Bundestages in formeller oder in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Diese Bestimmung gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; 24, 252 <258>; 122, 304 <308>). Erforderlich ist eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 40, 11 <30>; 48, 271 <276>, 58, 175 <175>; 122, 304 <308>). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung genügen nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 <31>). Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 <32>). An dem Erfordernis der Mandatsrelevanz hat sich jedenfalls für Wahlprüfungsbeschwerden, die keine subjektive Rechtsverletzung geltend machen, auch nach den Änderungen des § 48 BVerfGG durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBI I S. 1501) nichts geändert.

Diesen Anforderungen dürfte die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde nicht gerecht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat das von Ihnen als verfassungswidrig gerügte, in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 BWahlG vorgesehene Quorum von 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, wiederholt als verfassungskonform beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 <247>; 4, 31 <39ff.>; 6, 84 <92ff.>; 31, 222 <235ff.>; 82, 322 <337 ff.>; 95, 335 <366>; 95, 408 <417 ff.>; 120, 82 <109 ff.>; 122, 304 <314 f.>). Zwar ist eine einmal als zulässig angesehene Sperrklausel nicht für alle Zelten als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen. Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn sich die Verhältnisse tatsächlich ändern (vgl. BVerfGE 135, 259 <288>).

Ausgehend hiervon dürfte ein Wahlfehler von Ihnen jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden sein:

Soweit Sie den Ihren Wahleinspruch zurückweisenden Beschluss des Deutschen Bundestages einer kritischen Würdigung unterziehen, dürfte zu beachten sein, dass Mängel im Verfahren des Bundestages im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nur dann beachtlich sein können, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung des Bundestages die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 <249>; 121, 266 <288 f.>). Derartige Verfahrensmängel dürften vorliegend nicht erkennbar sein. Die Rüge, der Bundestag sei seiner Prüfungspflicht bisher nicht oder nur "äußerst halbherzig" nachgekommen, dürfte zu pauschal sein, um Mängel im Verfahren sichtbar zu machen. Nichts anderes dürfte gelten, soweit Sie den Hinweis des Deutschen Bundestages, der Einzug neuer Parteien werde durch die Sperrklausel nicht verhindert, als "euphemistisch" bezeichnen.

In Bezug auf § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG dürfte von Ihnen versäumt worden sein, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, die Anlass für eine verfassungsrechtliche Neubewertung der Sperrklausel geben könnte. Eine solche Änderung dürfte nicht bereits aus der bloßen Anzahl der unter die Sperrklausel fallenden Zweitstimmen resultieren und insbesondere nicht in dem von Ihnen bevorzugten Modell einer "kompensierten Sperrklausel" zu sehen sein. Insofern dürften Sie sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt haben, dass das Bundesverfassungsgericht - wie bereits ausgeführt - das in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 BWahlG vorgesehene Quorum wiederholt als verfassungskonform beurteilt hat.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht als einzig verfassungsrechtlich gangbaren Weg bezeichnet, sondern die Möglichkeit anderer Gestaltungsoptionen gesehen (vgl. BVerfGE 14, 121 <134>, 82, 322 <339>). Allein das Vorhandensein von Alternativen dürfte die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung jedoch nicht belegen. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, seine Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des gemäß Art. 38 Abs. 3 GG zur Regelung berufenen Gesetzgebers zu setzen. Dass die "kompensierte Sperrklausel" - gemessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben - zwingend ist, dürfte sich Ihrem Vortrag nicht entnehmen lassen.

Soweit von Ihnen angemerkt wird, es sei nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Sperrklauseln bei Kommunal- und Europawahlen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, inwieweit sich die dortige Argumentation auch auf Bundestagswahlen übertragen lasse, dürften Sie die wiederholt getroffene Feststellung des Gerichts unberücksichtigt lassen, wonach die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 129, 300, <321>; 135, 259 <286 f.>).

Ein Wahlfehler dürfte auch im Hinblick auf den von Ihnen behaupteten eingeschränkten Entscheidungsspielraum der Wähler kleiner Parteien nicht substantiiert dargelegt worden sein. Diesbezüglich dürften Sie lediglich auf die Motivlage von Wählern abstellen, die Sie im Ergebnis nur vermuten, nicht aber in belastbarer Form belegen. Hinzu kommt, dass Sie die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel damit letztlich an - einer verfassungsrechtlichen Überprüfung entzogenen - inneren Beweggründen für die Wahlentscheidung einer unbestimmten Vielzahl von Wählern festmachen. Auch die Unterscheidungen zwischen "wahrer" und "faktischer Wählerschaft" sowie "faktischer" und "wörtlich verstandener" Sperrklausel dürften für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel keine verwertbaren Anknüpfungspunkte beinhalten. Ebenso wenig dürfte sich daran eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ablesen lassen.

Soweit Sie ausführen, die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Parlament und Regierung sei für sich genommen noch kein legitimer Zweck, und davon ausgehend zwischen Ober- und Unterzielen differenzieren, dürften Sie die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend zur Kenntnis nehmen, nach der die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag ihre Rechtfertigung im Wesentlichen darin findet, dass die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist und dieses Ziel durch eine Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen gefährdet wird (vgl. BVerfGE 129, 300 <335 f.>).

Ihre Behauptungen, die Einbindung kleinerer Gruppierungen in politische Verantwortung sichere ganz entscheidend den sozialen Frieden und stabilisiere das System als solches, so dass knappe Mehrheiten im Parlament keineswegs destabilisierend wirken müssten, werden von Ihnen nicht weiter vertieft. Der "Blick in andere Regionen der Welt" dürfte gemessen an der Sie treffenden Substantiierungspflicht ebenfalls nicht ausreichen, zumal Sie selbst die unterschiedliche gesellschaftspolitische Ausgangslage betonen.

Mit Ihrem Vortrag, die Zahl der Sitze aller großen Parteien erhöhe sich umso stärker, je mehr Wähler eine kleine Partei gewählt hätten, dürften Sie verkennen, dass die Sitzverteilung nur unter denjenigen Parteien vorgenommen wird, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen und dies unabhängig von der Gesamtzahl der Stimmen ist, die auf Parteien entfallen, die das Quorum nicht erreichen.

Letztlich dürften Sie auch einen Zusammenhang zwischen der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Zielrichtung der Fünf-Prozent-Sperrklausel und den Überhangmandaten der CSU bei der letzten Bundestagswahl nicht plausibel darlegen.

Ich gebe Ihnen Gelegenheit zu überdenken, ob Sie das Verfahren fortführen oder die Wahlprüfungsbeschwerde zurücknehmen möchten. Ihrer Antwort sehe ich innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens entgegen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Müller
Richter des Bundesverfassungsgerichts


Beglaubigt
Unterschrift
(Unser)
Regierungsinspektor

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