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Deutscher Bundestag

Petitionsausschuß
Die Vorsitzende


Herrn
Dr. Björn Benken
An der Wabe 5

38104 Braunschweig
11011 Berlin, 18.12.2007
Platz der Republik 1

Fernruf     (030)227-35257
Telefax     (030)227-36027

Pet   1-16-06-111-021730




Sehr geehrter Herr Dr. Benken,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 13.12.2007 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 16/7494), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.


Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Kersten Naumann



Anlage:
  - 132 - Anl. 4 z. Prot. 16/49

Pet 1-16-06-111-021730

38104 Braunschweig

Wahlrecht



Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.


Begründung

Mit der öffentlichen Petition wird eine Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland gefordert, damit Wähler zukünftig die Möglichkeit einer Alternativstimme für den Fall haben, dass die von ihnen gewählte Partei an der 5%-Klausel scheitert.

Das Anliegen wurde mit 246 Unterschriften unterstützt.

In der Petition wird zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Zurzeit befänden sich Anhänger kleinerer Parteien in einer Konfliktlage: Sei abzusehen, dass die Partei, welcher man seine Stimme geben wolle, nicht die 5%-Hürde erreiche, könne man entweder gar nicht abstimmen oder man müsse einer anderen Partei seine Stimme geben. Für kleine Parteien sei dies äußerst nachteilig, denn dadurch hätten sie so gut wie keine Chance, dauerhaft Stammwähler hinter sich zu versammeln.

Diese gravierende Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Wahl könne beseitigt werden, indem die Möglichkeit für den Wähler geschaffen werde, auf seinem Stimmzettel zu verfügen, an welche Partei seine Stimme übertragen werden solle, wenn ihr aufgrund der Sperrklausel ein Erfolg zunächst versagt bliebe.


  - 133 - Anl. 4 z. Prot. 16/49

noch Pet 1-16-06-111-021730

 

Die Stimmenübertragung könne durch Nummerierung der favorisierten Parteien kenntlich gemacht werden. Würde sodann bei der Auszählung festgestellt, dass die an erster Stelle genannte Partei die Sperrklausel nicht überwunden habe, würde diese Stimme an die vom Wähler nachfolgend genannte Partei übertragen. Dies ge- schehe ggf. so lange, bis die Stimme auf eine Partei entfalle, die das 5%-Quorum erreicht habe.

Dieses System habe unter anderem die Vorzüge, dass die Wahlergebnisse einen exakteren Wählerwillen als bisher widerspiegelten, taktische Wahlüberlegungen und Leihstimmen-Kampagnen an Bedeutung verlören, die Wahlverdrossenheit sinken und die -beteiligung wieder steigen würde und allen Wählern bzw. Parteien die gleichen Ausgangschancen auf Beteiligung an der politischen Macht zugestanden würden. Das System sei zudem leicht umzusetzen; lediglich die Auszählungszeiten würden sich geringfügig erhöhen. Da außerdem die 5%-Klausel mit ihrer systemstabilisierenden Funktion unangetastet bliebe, würde Splitterparteien weiterhin ein Einzug ins Parlament versagt bleiben. Die skizzierte Wahlrechtsänderung ermögliche eine schnellere Assimilation neuer politischer Strömungen bzw. Ideen. In anderen Ländern würden ähnliche Wahlverfahren schon jahrzehntelang erfolgreich durchgeführt, so zum Beispiel in Irland und Australien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die öffentliche Petition verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:

Ein Eventualvotum wäre bei einer Parlamentswahl nicht angemessen. Bei dem entscheidenden Akt der demokratischen Willensbildung kann vom Wähler eine eindeutige politische Entscheidung ohne Vorbehalt und Rückfallposition erwartet werden.

Eine Alternativstimme im Sinne der Petition würde auch die Ermittlung des Wahlergebnisses wesentlich erschweren und erheblich verzögern. Zunächst wären bundesweit die Erst- und Zweitstimmen auszuzählen. Erst danach stünde fest, welche Alter-


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noch Pet 1-16-06-111-021730

 

nativstimmen mitgezählt werden dürften. Die Alternativstimmen könnten auch nicht unabhängig von den Zweitstimmen ausgezählt werden. Vielmehr wäre jeweils die Kombination beider Stimmen festzuhalten, was bei der Vielfalt möglicher Verbindungen die Mitglieder der Wahlvorstände vor fast unlösbare Aufgaben stellen würde. Das Wahlergebnis könnte nicht mehr vollständig unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt werden; vielmehr müssten die örtlichen Wahlvorstände geraume Zeit nach der Wahl zur Auswertung der Alternativstimmen erneut zusammentreten.

Zudem spricht gegen eine solche Regelung, dass sie zu einer für zahlreiche Bürger kaum mehr verständlichen Verkomplizierung des Wahlverfahrens führe würde. Einfachheit, Ubersichtlichkeit und Verständlichkeit des Wahlverfahrens und die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisermittlung sind jedoch wichtige Faktoren bei der Beurteilung von Wahlsystemen.

Der Petitionsausschuss sieht daher keinen Anlass, die mit der Petition verfolgte Änderung des Wahlrechts zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.



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